====== Übersetzung oder Transliteration ====== § 1113 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an Übersetzungen oder Transliteration, die nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 erforderlich sind. **§ 1113 ZPO** Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland|Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland]] \\ Regelt die Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von in anderen EU-Mitgliedstaaten ergangenen Titeln, einschließlich der Anforderungen an Übersetzungen und die Rolle der deutschen Gerichte.