====== Übersetzung ====== § 1083 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Gläubiger eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen hat, wenn dies nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erforderlich ist. Diese Übersetzung muss von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person beglaubigt werden. **§ 1083 ZPO** Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 4, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland|Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung von in anderen EU-Mitgliedstaaten bestätigten Titeln in Deutschland, einschließlich der Anforderungen an Übersetzungen und die Zuständigkeit der Gerichte. ====== Übersetzung ====== § 1094 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an Übersetzungen, die nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erforderlich sind. **§ 1094 ZPO** Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl|Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl]] \\ Regelt die Verfahren und Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung von Europäischen Zahlungsbefehlen in Deutschland, einschließlich der Anforderungen an Übersetzungen und Vollstreckungsklauseln. ====== Übersetzung ====== § 1108 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an Übersetzungen, die nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vorzulegen sind. **§ 1108 ZPO** Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen|Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen]] \\ Regelt die besonderen Verfahren und Anforderungen bei der Überprüfung von Europäischen Zahlungsbefehlen, insbesondere in Bezug auf Übersetzungen und die Zuständigkeit der Gerichte.