====== Übersetzung ======
§ 1083 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Gläubiger eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen hat, wenn dies nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erforderlich ist. Diese Übersetzung muss von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person beglaubigt werden.
**§ 1083 ZPO**
Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 11, Abschnitt 4, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland|Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland]] \\
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung von in anderen EU-Mitgliedstaaten bestätigten Titeln in Deutschland, einschließlich der Anforderungen an Übersetzungen und die Zuständigkeit der Gerichte.
====== Übersetzung ======
§ 1094 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an Übersetzungen, die nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erforderlich sind.
**§ 1094 ZPO**
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 11, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl|Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl]] \\
Regelt die Verfahren und Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung von Europäischen Zahlungsbefehlen in Deutschland, einschließlich der Anforderungen an Übersetzungen und Vollstreckungsklauseln.
====== Übersetzung ======
§ 1108 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an Übersetzungen, die nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vorzulegen sind.
**§ 1108 ZPO**
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen|Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen]] \\
Regelt die besonderen Verfahren und Anforderungen bei der Überprüfung von Europäischen Zahlungsbefehlen, insbesondere in Bezug auf Übersetzungen und die Zuständigkeit der Gerichte.