====== Überraschungsentscheidung ====== § 139 ZPO -> [[Gerichtliche Hinweispflicht]] Das Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG [-> [[Grundrecht:Rechtliches Gehör]]] schützt auch vor "Überraschungsentscheidungen". Eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann daher der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt abstellt.((vgl. BVerfG, NZM 2018, 440 [juris Rn. 16] mwN). Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich dabei auch auf die sachdienliche Fassung der Klageanträge.((BGH, Beschl. v. 23. Februar 2023 - I ZR 127/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 116/16, NZV 2017, 226 [juris Rn. 6])) ===== siehe auch ===== § 139 ZPO -> [[Gerichtliche Hinweispflicht]]