====== Überprüfung vorangegangener Entscheidungen durch das Revisionsgericht ====== **§ 557 (2) ZPO** Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind. ===== siehe auch ===== § 557 ZPO -> [[Umfang der Revisionsprüfung]]