====== Übermittlung des Schiedsspruchs an die Parteien ====== § 1054 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass jede Partei einen von den Schiedsrichtern unterschriebenen Schiedsspruch erhalten muss. **§ 1054 (4) ZPO** Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln. ===== siehe auch ===== § 1054 ZPO -> [[Form und Inhalt des Schiedsspruchs]] \\ Regelt die formalen Anforderungen an den Schiedsspruch, einschließlich der Schriftform, der Begründungspflicht und der Angabe von Datum und Ort.