====== Übermittlung der Zustellungsurkunde ====== § 193 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Zustellungsurkunde der Partei zu übermitteln ist, für die zugestellt wurde. **§ 193 (4) ZPO** Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. ===== siehe auch ===== § 193 ZPO -> [[Zustellung von Schriftstücken]] \\ Regelt die Zustellung von Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher, sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument.