====== Übermittlung der Verhandlungen durch den ersuchten Richter ====== § 362 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der ersuchte Richter die Verhandlungen in Urschrift an die Geschäftsstelle des Prozessgerichts übermittelt, welche die Parteien über den Eingang benachrichtigt. **§ 362 (2) ZPO** Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang. ===== siehe auch ===== § 362 ZPO -> [[Beweisaufnahme durch ersuchten Richter]] \\ Regelt die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht, wenn diese nicht durch das Prozessgericht selbst erfolgen kann.