====== Übergang ins schriftliche Verfahren ====== Bei einvernehmlichen Übergang ins schriftliche Verfahren wird der Beschluß nicht verkündet, sondern eine schriftliche Entscheidung erlassen. Eingaben mit neuem Sachvortrag sind solange möglich, bis zur [[Abgabe zur Postabfertigungsstelle|Abgabe der Entscheidung zur Postabfertigungsstelle]]. Fraglich ist, inwieweit im patentgerichtlichen Verfahren § 128 ZPO anwendbar ist.