====== Übergang der Forderung auf den Gläubiger ====== § 835 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Übergang der Forderung auf den Gläubiger, sodass er als befriedigt gilt. **§ 835 (2) ZPO** Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist. ===== siehe auch ===== § 835 ZPO -> [[Überweisung einer Geldforderung]] \\ Regelt die Überweisung einer gepfändeten Geldforderung an den Gläubiger.