====== Übergabe von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen ====== § 897 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Übergabe von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen, wenn der Schuldner zur Bestellung oder Abtretung solcher Rechte verurteilt ist. **§ 897 (2) ZPO** Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs. ===== siehe auch ===== § 897 ZPO -> [[Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten]] \\ Regelt die Übereignung und die Verschaffung von Grundpfandrechten im Rahmen der Zwangsvollstreckung.