====== Übergabe des Titels und Quittung ====== § 757 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pflichten des Gerichtsvollziehers bei der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung und der Quittung an den Schuldner nach Empfang der Leistungen. § 757 (1) ZPO -> [[Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung und Quittung durch den Gerichtsvollzieher]] \\ Der Gerichtsvollzieher muss nach Empfang der Leistungen die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung an den Schuldner ausliefern und bei teilweiser Leistung dies auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerken. § 757 (2) ZPO -> [[Recht des Schuldners auf Quittung des Gläubigers]] \\ Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, bleibt unberührt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie der allgemeinen Verfahrensvorschriften.