====== Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung und Quittung durch den Gerichtsvollzieher ====== § 757 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Pflicht des Gerichtsvollziehers, die vollstreckbare Ausfertigung und eine Quittung an den Schuldner zu übergeben. **§ 757 (1) ZPO** Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen. ===== siehe auch ===== § 757 ZPO -> [[Übergabe des Titels und Quittung]] \\ Regelt die Pflichten des Gerichtsvollziehers bei der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung und der Quittung an den Schuldner nach Empfang der Leistungen.