====== Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten ====== § 897 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Übereignung und die Verschaffung von Grundpfandrechten im Rahmen der Zwangsvollstreckung. § 897 (1) ZPO -> [[Übergabe bei beweglichen Sachen durch Gerichtsvollzieher]] \\ Legt fest, dass die Übergabe einer beweglichen Sache als erfolgt gilt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. § 897 (2) ZPO -> [[Übergabe von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen]] \\ Regelt die Übergabe von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen, wenn der Schuldner zur Bestellung oder Abtretung solcher Rechte verurteilt ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Verfahren und Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, einschließlich der Bestellung und Übertragung von Grundpfandrechten und der Ablieferung von Hypothekenbriefen.