====== Trennung bei Widerklagen ohne rechtlichen Zusammenhang ====== § 145 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Trennung, wenn der Beklagte eine Widerklage erhebt, die nicht im rechtlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Anspruch steht. **§ 145 (2) ZPO** Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht. ===== siehe auch ===== § 145 ZPO -> [[Prozesstrennung]] \\ Regelt die Möglichkeit der Prozesstrennung bei mehreren Ansprüchen, Widerklagen oder Aufrechnungen ohne rechtlichen Zusammenhang.