====== Terminsort ====== § 219 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, wo Gerichtstermine abgehalten werden und unter welchen Bedingungen Ausnahmen gemacht werden können. § 219 (1) ZPO -> [[Termine an der Gerichtsstelle]] \\ Bestimmt, dass Termine an der Gerichtsstelle abgehalten werden, es sei denn, besondere Umstände erfordern eine andere Vorgehensweise. § 219 (2) ZPO -> [[Ausnahme für den Bundespräsidenten]] \\ Legt fest, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen|Ladungen, Termine und Fristen]] \\ Regelt die Bestimmungen zu Ladungen, Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Festlegung von Terminen, der Ladungsfristen und der Bedingungen, unter denen Termine abgehalten werden.