====== Terminsbestimmung; Einlassungsfrist ====== § 553 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die Einlassungsfrist, wenn die Revision nicht als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen wird. § 553 (1) ZPO -> [[Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung]] \\ Legt fest, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen ist, wenn die Revision nicht als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen wird. § 553 (2) ZPO -> [[Anwendung der Einlassungsfrist]] \\ Beschreibt, dass die Frist zwischen der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 3 anzuwenden ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 5, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Revision|Revision]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Zulässigkeitsprüfung, der Terminsbestimmung und der Einlassungsfristen.