====== Terminsbestimmung durch den beauftragten Richter ====== § 361 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Terminsbestimmung durch den beauftragten Richter erfolgt, falls sie bei der Verkündung unterblieben ist, und dass der Vorsitzende ein anderes Mitglied ernennt, wenn der beauftragte Richter verhindert ist. **§ 361 (2) ZPO** Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied. ===== siehe auch ===== § 361 ZPO -> [[Beweisaufnahme durch beauftragten Richter]] \\ Regelt die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts und die Bestimmung des beauftragten Richters sowie den Termin zur Beweisaufnahme.