====== Terminbestimmung zur Vermögensauskunft ====== § 802f (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bestimmung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft. **§ 802f (2) ZPO** Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin 1. in seinen Geschäftsräumen, 2. in der Wohnung des Schuldners, 3. an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder 4. per Bild- und Tonübertragung stattfindet. ===== siehe auch ===== § 802f ZPO -> [[Abnahme der Vermögensauskunft]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.