====== Terminbestimmung bei fehlender Anspruchsbegründung ====== § 700 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Terminbestimmung, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht und der Einspruch nicht verworfen wird. **§ 700 (5) ZPO** Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 700 ZPO -> [[Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid]] \\ Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.