====== Termin der Urteilsverkündung ====== § 310 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Zeitpunkt und die Bedingungen der Urteilsverkündung im Zivilprozess. § 310 (1) ZPO -> [[Verkündung des Urteils im Verhandlungstermin]] \\ Das Urteil wird im Termin der mündlichen Verhandlung oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet, es sei denn, wichtige Gründe erfordern eine längere Frist. § 310 (2) ZPO -> [[Vollständige Abfassung des Urteils bei späterer Verkündung]] \\ Falls das Urteil nicht im Verhandlungstermin verkündet wird, muss es bei der Verkündung vollständig abgefasst sein. § 310 (3) ZPO -> [[Verkündung durch Zustellung bei bestimmten Urteilen]] \\ Bei Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung ersetzt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Beschreibt die Abläufe und Regelungen, die im Verfahren bis zur Urteilsverkündung zu beachten sind, einschließlich der Bestimmungen zur mündlichen Verhandlung und zur Verkündung von Urteilen.