====== Tenor einer Entscheidung ====== Der Urteilstenor ist der zentrale und entscheidende Teil eines [[Urteil|Urteils]], in dem das Gericht seine konkrete Entscheidung kurz und prägnant zusammenfasst. Er gibt an, welche [[Partei]] den Rechtsstreit gewonnen hat, welche [[Ansprüche]] anerkannt oder abgewiesen wurden und welche rechtlichen Anordnungen ergangen sind. Der Tenor enthält auch wesentliche Punkte wie die Kostenentscheidung und eventuelle Vollstreckungsregelungen. Er ist der Teil des Urteils, der vollstreckt werden kann und an dem sich die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung orientiert. Der Urteilstenor wird in der Regel am Ende einer mündlichen Verhandlung laut vorgelesen und anschließend schriftlich fixiert. Der Tenor einer Entscheidung über einen erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. das Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage beanspruchten Rechtsfolge aufgrund der vorgetragenen Tatsachen bei Schluss der mündlichen Verhandlung erwächst in [[Rechtskraft]]. ==== Auslegung der Urteilsformel ==== Urteilsformeln sind nach allgemeinen Grundsätzen auslegungsfähig und dabei sind insbesondere die Entscheidungsgründe heranzuziehen.((BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit; m.w.N.)) Bei Divergenzen zwischen Tenor und [[Entscheidungsgründe|Entscheidungsgründen]] ist grundsätzlich die Urteilsformel maßgeblich, weil die Entscheidungsgründe ihrer Auslegung, nicht aber ihrer Änderung dienen.((BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit; m.V.a. BGH, Urt. v. 13.5.1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Vor § 322 Rdn. 31)) Eine zwischen Tenor und Gründen eines Urteils bestehende Diskrepanz ist nicht durch Auslegung überbrückbar, wenn der Sinngehalt der Urteilsformel eindeutig und keiner Korrektur durch die Entscheidungsgründe zugänglich ist.((i.d.S. BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit)) ===== siehe auch ===== -> [[Entscheidungsgründe]]