====== Teilungsplan ====== § 874 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anfertigung eines Teilungsplans durch das Gericht nach Ablauf bestimmter Fristen und die Berücksichtigung von Verfahrenskosten und Gläubigerforderungen. § 874 (1) ZPO -> [[Anfertigung des Teilungsplans]] \\ Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt. § 874 (2) ZPO -> [[Abzug der Verfahrenskosten]] \\ Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen. § 874 (3) ZPO -> [[Berechnung der Gläubigerforderungen]] \\ Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Anfertigung von Teilungsplänen und der Berücksichtigung von Verfahrenskosten und Gläubigerforderungen.