====== Teilnahmerechte ====== § 1073 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Teilnahmerechte bei der Beweisaufnahme im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1783. § 1073 (1) ZPO -> [[Anwesenheit und Beteiligung bei ausländischer Beweisaufnahme]] \\ Erlaubt dem ersuchenden deutschen Gericht oder einem beauftragten Mitglied, bei der Beweisaufnahme durch ein ausländisches Gericht oder einen deutschen Konsularbeamten anwesend und beteiligt zu sein. § 1073 (2) ZPO -> [[Unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland]] \\ Erlaubt Mitgliedern des Gerichts und beauftragten Sachverständigen, eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland durchzuführen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 2 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783|Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU, einschließlich der Beteiligungsrechte deutscher Gerichte und der unmittelbaren Beweisaufnahme im Ausland.