====== Teilnahme der Parteien an der Beweisaufnahme ====== § 357 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt den Parteien, der Beweisaufnahme beizuwohnen. **§ 357 (1) ZPO** Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. ===== siehe auch ===== § 357 ZPO -> [[Parteiöffentlichkeit]] \\ Regelt die Parteiöffentlichkeit bei der Beweisaufnahme, indem es den Parteien erlaubt, der Beweisaufnahme beizuwohnen und die Modalitäten der Mitteilung von Terminen festlegt.