====== Teilbarkeit des Anspruchs ====== Eine jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils reicht nach § 322 Abs. 1 ZPO nur soweit, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Hat der Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfasst die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch.((BGH, NJW 1985, 1340, 1341; NJW 1994, 3165, 3166; NJW 1997, 1990 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 322 RN 47; Musielak, a.a.O., § 322 RN 67)) Voraussetzung ist, dass der nur zum Teil eingeklagte Anspruch seiner Natur nach teilbar ist.((OLG Düsseldorf, I-2 U 60/05)) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Patentrechts ist auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet und daher teilbar. ===== siehe auch ===== * [[Streitgegenstand]]