====== Technische Anforderungen an elektronische Dokumente ====== § 130a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass elektronische Dokumente für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein müssen und dass die Bundesregierung technische Rahmenbedingungen festlegt. **§ 130a (2) ZPO** Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis. ===== siehe auch ===== § 130a ZPO -> [[Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Einreichung von elektronischen Dokumenten bei Gericht und die damit verbundenen technischen Anforderungen und Übermittlungswege.