====== Stützung der Rechtsbeschwerde auf Bundesrecht ====== § 576 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Rechtsbeschwerde nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder einer überregional geltenden Vorschrift gestützt werden kann. **§ 576 (1) ZPO** Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. ===== siehe auch ===== § 576 ZPO -> [[Gründe der Rechtsbeschwerde]] \\ Legt die zulässigen Gründe für eine Rechtsbeschwerde fest.