====== Strengbeweis ====== Das übliche Beweisverfahren der ZPO ist der Strengbeweis (§ 355 ff ZPO) (auch "Vollbeweis"). Bei Strengbeweis sind nur die gesetzlichen Formen der Beweisaufnahme gegeben: * [[Sachverständigenbeweis]]: §§ 402 ff. ZPOZPO * [[Augenscheinsbeweis]]: §§ 371 ff. ZPO * [[Parteivernahme]]: §§ 445 ff. ZPO * [[Urkundenbeweis]]: §§ 415 ff. ZPO * [[Zeugenbeweis]]: §§ 373 ff. ZPO (Merkregel: SAPUZ) Gemäß § 358a ZPO kann auch im reinen ZPO-Verfahren (Beibringungsgrundsatz) das Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen oder die Einnahme eines Augenscheins. Vor dem EPA: Nach Regel 55 c) EPÜ sind die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Gemäß Art. 117 vor dem EPA neben SAPUZ auch eidesstattliche Versicherung als Beweismittel zugelassen ! ===== siehe auch ===== § 286 (1) ZPO → Freie Beweiswürdigung -> [[Beweismittel]]