====== Streitwertminderung in Wettbewerbssachen ====== **§ 51 (3) S. 1 GKG** Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. ===== siehe auch ===== § 51 (2) GKG -> [[Streitwert in Wettbewerbssachen]]