====== Streitwert in Wettbewerbssachen ====== **§ 51 (2) GKG** In Verfahren über Ansprüche nach dem [[Wettbewerbsrecht:Wettbewerbsgesetz|Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb]] und nach dem [[Wettbewerbsrecht:Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert [§ 2 ff ZPO -> [[Streitwert]]] nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen [§ 3 ZPO -> [[Wertfestsetzung nach freiem Ermessen]], § 23 (3) RVG -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen]]] zu bestimmen. § 51 (1) GKG -> [[Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz]] \\ § 51 (3) S. 1 GKG -> [[Streitwertminderung in Wettbewerbssachen]] \\ § 51 (3) S. 2 GKG -> [[Mangel an Anhaltspunkten für eine Bestimmung des Streitwerts]] \\ § 3 ZPO -> [[Wertfestsetzung nach freiem Ermessen]] \\ § 23 (3) RVG -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen]] \\ Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist seit dem 16. Juli 2014 die Vorschrift des § 51 Abs. 2 GKG [-> [[Verfahrensrecht:Streitwert in Wettbewerbssachen]]]. Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 3 ZPO -> [[Wertfestsetzung nach freiem Ermessen]], ).((BGH, Beschl. v. 15. September 2016 - I ZR 24/16)) Die Festsetzung des Streitwerts kann nicht anhand von Regelstreitwerten erfolgen, weil dies mit den Vorschriften des § 3 ZPO [-> [[Wertfestsetzung nach freiem Ermessen]]] und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar ist, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen.((BGH, Beschl. v. 15. September 2016 - I ZR 24/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 454 Rn. 2 mwN)) Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird.((BGH, Beschl. v. 15. September 2016 - I ZR 24/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative)) In die Streitwertbemessung ist mit einzubeziehen, welchen Umsatz die Antragsgegnerin von der Antragstellerin durch das unlautere Wettbewerbsverhalten auf sich überlenkt. Hierbei fällt sehr wohl ins Gewicht, dass neben den Parteien eine Vielzahl von weiteren Anbietern auf dem betreffenden Markt tätig ist.((vgl. OLG Düsseldorf, I-20 W 84/06)) -> [[Verfahrensrecht:Gegenstandswert des Unterlassungs- und Schadenersatzanspruchs]] \\ -> [[Wettbewerbsrecht:Streitwert bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden]] \\ ===== siehe auch ===== § 3 ZPO -> [[Wertfestsetzung nach freiem Ermessen]] \\ § 51 GKG -> [[Verfahrensrecht:Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz]] \\