====== Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren ====== In der Regel ist das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Maßnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren geringer zu bewerten als ihr Interesse an der Hauptsache. Insoweit ist ein Abschlag von ungefähr 1/3 zu machen.((vgl. OLG Düsseldorf, I-20 W 84/06)) Handelt es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren von durchschnittlicher Bedeutung, so ist von einem Streitwert in Höhe von 20.000,-- Euro auszugehen.((vgl. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2006 - 4 W 97/06)) ===== siehe auch ===== -> [[Streitwert]]