====== Streitverkündung ====== § 72 ZPO -> [[Zulässigkeit der Streitverkündung]] \\ § 73 ZPO -> [[Form der Streitverkündung]] \\ § 74 ZPO -> [[Wirkung der Streitverkündung]] \\ -> [[Rechtliches Interesse der Nebenintervention nach Streitverkündung]] Die Streitverkündung dient dem Interesse des Streitverkünders, das Gericht im Folgeprozess an die Ergebnisse des Erstprozesses gemäß § 74 Abs. 1, § 68 ZPO zu binden und damit das Risiko eines Prozessverlusts in den Fällen zu vermeiden, in denen der Streitverkünder wegen der materiellrechtlichen Abhängigkeit und wechselseitigen Ausschließung der Ansprüche jedenfalls in einem der beiden Prozesse gewinnen muss.((BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - I ZR 76/17; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 29; Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 73 - ORWI)) Zweck der Streitverkündung ist es dagegen nicht, der streitverkündenden Partei, die im Erstprozess auf die Darlegung von Umständen aus der Sphäre des Streitverkündungsempfängers angewiesen ist, die Möglichkeit zu eröffnen, sich auf das zu erwartende Vorbringen des Streithelfers zu berufen. Dies ergibt sich daraus, dass der Streithelfer nicht verpflichtet ist, sich im Ausgangsrechtsstreit zu erklären. Er kann vielmehr von einer Erklärung absehen mit der Folge, dass der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt wird (§ 74 Abs. 2 ZPO).((BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - I ZR 76/17)) Deshalb hat das Gericht in einem Verfahren, in dem eine Streitverkündung erfolgt, nicht mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis eine Zustellung der Streitverkündung gelingt.((BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - I ZR 76/17)) ==== Rechtliches Interesse der Nebenintervention nach Streitverkündung ==== -> [[Rechtliches Interesse der Nebenintervention nach Streitverkündung]]