====== Streitgenossenschaft von Gläubiger und Schuldner ====== § 805 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass Gläubiger und Schuldner als Streitgenossen anzusehen sind, wenn die Klage gegen beide gerichtet wird. **§ 805 (3) ZPO** Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen. ===== siehe auch ===== § 805 ZPO -> [[Klage auf vorzugsweise Befriedigung]] \\ Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen.