====== Streitgenossenschaft bei Drittwiderspruchsklage ====== § 771 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass bei einer Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner diese als Streitgenossen anzusehen sind. **§ 771 (2) ZPO** Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen. ===== siehe auch ===== § 771 ZPO -> [[Drittwiderspruchsklage]] \\ Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet, durch Klage die Zwangsvollstreckung zu verhindern oder aufzuheben.