====== Streitgenossenschaft ====== § 59 ZPO -> [[Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes]] \\ § 62 (1) ZPO -> [[Vertretungsfiktion in der Streitgenossenschaft]] \\ § 62 (2) ZPO -> [[Hinzuziehen der säumigen Streitgenossen]] -> [[Notwendige Streitgenossenschaft]] \\ -> [[Einfache Streitgenossenschaft]] \\ Eine Streitgenossenschaft tritt dann auf, wenn im Zivilprozess mehrere Personen Partei sind. Auf Klägerseite spricht man von aktiver Streitgenossenschaft, auf Beklagtenseite von einer passiven Streitgenossenschaft. Zu unterscheiden sind die [[einfache Streitgenossenschaft]] und die [[notwendige Streitgenossenschaft]] ===== siehe auch ===== -> [[Beteiligung mehrerer am Prozeß]] \\