====== Streitgenössische Nebenintervention ====== **§ 69 ZPO** Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei. -> [[Streitgenosse]], [[Streithelfer]] Bei einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO ist die Zulässigkeit der von einer Partei und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel grundsätzlich gesondert zu beurteilen,((BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - X ZR 81/19; Bestätigung von BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, DtZ 1994, 29; Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, NJW 2001, 2638)) Im [[Patentrecht:Patentnichtigkeitsverfahren]] gilt ein [[Streithelfer]] des Klägers gemäß § 69 ZPO als [[Streitgenosse]], weil die Entscheidung über den Rechtsbestand des Patents nur einheitlich ergehen kann.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - X ZR 81/19 - Diskontinuierliche Funkverbindung; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Rn. 44 - Sammelhefter II)) Bei einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO ist die Zulässigkeit der von einer Partei und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel hingegen grundsätzlich gesondert zu beurteilen.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - X ZR 81/19 - Diskontinuierliche Funkverbindung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, DtZ 1994, 29; Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, NJW 2001, 2638)) ===== siehe auch ===== § 66 ZPO -> [[Nebenintervention]] ====== Streitgenössische Nebenintervention ====== § 69 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei gilt, wenn die Rechtskraft der Entscheidung im Hauptprozess auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. **§ 69 ZPO** Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Streitgenossenschaft|Streitgenossenschaft]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen mehrere Personen als Streitgenossen auftreten können und welche Auswirkungen dies auf das Verfahren hat, einschließlich der Handlungen und Kostenverteilung.