====== Streitgegenstand bei Klagen aus Schutzrechten ====== -> [[Streitgegenstand]] \\ -> [[Patentrecht:Streitgegenstand der Patentverletzungsklage]] \\ -> [[:Schutzrecht]] Geht der Kläger aus einem [[:Schutzrecht]] vor, wird der [[Gegenstand der Klage]] durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt.((BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 - Staatsgeschenk; m.V.a. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte)) Nicht anders verhält es sich bei nicht eingetragenen Schutzrechten wie dem Urheberrecht, einer [[Markenrecht:Benutzungsmarke]] oder einem Unternehmenskennzeichen. Hier tragen die Umstände, die zur Entstehung des Schutzrechts führten, zum relevanten Lebenssachverhalt bei.((BGH GRUR 2001, 755 'Telefonkarte')) Unterschiedliche Schutzrechte stellen damit grundsätzlich verschiedene Streitgegenstände dar.((strittig: vgl. hierzu Benkard § 139, Rdn. 105; BGH GRUR 1961, 79 –Feuerzeugbenzinbehälter, und Busse § 143, Rdn. 171)). Mehrere Schutzrechte können durch [[Klagehäufung]] zu einem einheitlichen Antrag verbunden werden. Werden neben einem Anspruch aus einem Schutzrecht Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend gemacht, handelt es sich um zwei [[Streitgegenstand|Streitgegenstände]].((vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = WRP 2001, 804 - Telefonkarte)) ==== Klagehäufung im Falle des Kennzeichenrecht ==== Zu erwägen ist auch, ob mehrere Streitgegenstände trotz gleichen Klagebegehrens nicht auch bei einem einzelnen [[Markenrecht:Kennzeichenrecht]] vorliegen können. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG als auch wegen Bekanntheitsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht, könnte es sich um zwei Streitgegenstände handeln, weil zur Begründung der Ansprüche Lebenssachverhalte vorgetragen werden müssen, die sich grundlegend unterscheiden (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 698). ==== Streit- und Verfahrensgegenstand in Patent- und Markensachen ==== * Beschwerdeverfahren: [[Gegenstand des Beschwerdeverfahrens]] * Patentnichtigkeitsklage:[[Patentrecht:Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens]] * Patentverletzungsverfahren: [[Patentrecht:Streitgegenstand des Patentverletzungsverfahrens]] * Gebrauchsmusterverletzungsverfahren: [[Gebrauchsmusterrecht:Streitgegenstand des Gebrauchsmusterverletzungsverfahrens]] * Einspruchsverfahren: [[Patentrecht:Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens]] * Markenverfahren: [[Markenrecht:Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse]] Im [[Markenrecht:Widerspruchsverfahren]] hat der Begriff des Streit- bzw. Verfahrensgegenstands kaum praktische Bedeutung. Klageziel ist es, die Eintragung der jüngeren Marke zu verhindern. Die Inhaberschaft an der Widerspruchsmarke, die Form der Marke und das Waren/Dienstleistungsverzeichnis bilden den Sachverhalt. Eine erhebliche Bedeutung hat der Begriff des Streit- bzw. Verfahrensgegenstands - ähnlich wie bei Wettbewerbsverfahren - in zivilrechtlichen Markenlöschungsverfahren. Der Streitgegenstand kann hier durchaus auch durch die Anspruchsgrundlage mitbestimmt werden, wenn unterschiedliche Anspruchsgründe mit unterschiedlichen Sachvorträgen verbunden sind. Wegen der zahlreichen Gemeinsamkeiten mit dem Patentnichtigkeitsverfahren könnte auch (in analoger Anwendung der Entscheidung "Konditioniereinrichtung") eine strenge Orientierung an der rechtlichen Kategorie des Löschungsgrunds geboten sein. Auch bezüglich des Verfahrensgegenstands des patentamtlichen und patentgerichtlichen Löschungsverfahren findet der Streitgegenstandsbegriff des zivilrechtlichen Löschungsverfahrens Anwendung. === EPA === Anders bei EPA: Der Streitgegenstand im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren wird durch die einzelne Einheit der Kategorie bestimmt; d.h. Neuheit und erfinderische Tätigkeit sind zwei verschiedene Streitgegenstände.((G1/95, G7/95, Amtsblatt 1995/Heft 9)) ==== verschiedene Anspruchsgrundlagen ==== In der Regel führen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für dasselbe rechtliche Begehren nicht zu zwei verschiedenen Streitgegenständen im Sinne des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs. Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage ist eine solche Abgrenzung wegen der ihr in der Regel zugrundeliegenden komplexen Lebenssachverhalte und im Hinblick auf die oft unterschiedlichen Möglichkeiten ihrer Subsumtion unter die generalklauselartig gefaßten Tatbestände des Wettbewerbs nicht ohne weiteres aufgrund objektiver Kriterien allein sicher möglich.((BGH, Urteil vom 02.04.1992 - I ZR 146/90 - Stundung ohne Aufpreis"; ähnliche gelagert auch: BGH GRUR 1999, 272 – Die Luxusklasse zum Nulltarif)). Zu beachten ist dies bei wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren. Wird im Verfügungsverfahren die Klage auf eine andere Norm gestützt ist die Dringlichkeit nicht mehr gewahrt, d.h. der Verfügungsgrund besteht nicht mehr. Daher wird die der Verfügungsantrag unzulässig. ===== siehe auch =====