====== Stellungnahme des Gegners bei Gehörsverletzung ====== § 321a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gegners, eine Stellungnahme abzugeben. **§ 321a (3) ZPO** Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ===== siehe auch ===== § 321a ZPO -> [[Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör]] \\ Regelt die Möglichkeit der Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei.