====== Stellungnahme des Gegners ====== § 544 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme. **§ 544 (5) ZPO** Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme. ===== siehe auch ===== § 544 ZPO -> [[Nichtzulassungsbeschwerde]] \\ Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.