====== Stellungnahme des Gegners ====== **§ 321a (3) ZPO** Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ===== siehe auch ===== § 321a (1) ZPO -> [[Anhörungsrüge]] \\ Auf die Rüge einer Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.