====== Statthaftigkeit der Revision ====== **§ 542 (1) ZPO ** Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. **§ 542 (2) ZPO ** Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren. Wendet sich die uneingeschränkt zugelassene Revision nicht nur gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern auch gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a Abs. 1 ZPO, ist die Revision zwar insgesamt zulässig und insbesondere statthaft. Die Revision kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO verkannt habe, nicht aber darauf, dass es die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe. Anderenfalls würde zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet.((BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 12/05 - Planfreigabesystem; m.V.a. BGH, Urt. v. 21.12.2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Tz. 24, m.w.N.)) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug.((BGH, Beschl. v. 10. Februar 2022, I ZR 36/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f. [juris Rn. 9]; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - I ZB 75/19, juris Rn. 3; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 42/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3)) ===== siehe auch ===== -> [[Revision]] ====== Statthaftigkeit der Revision ====== § 542 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Statthaftigkeit der Revision gegen Urteile, die in der Berufungsinstanz erlassen wurden, sowie die Ausnahmen, bei denen eine Revision nicht zulässig ist. § 542 (1) ZPO -> [[Revision gegen Endurteile in der Berufungsinstanz]] \\ Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. § 542 (2) ZPO -> [[Ausschluss der Revision bei bestimmten Entscheidungen]] \\ Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 2 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 2: Revision|Revision]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren der Revision gegen Urteile, die in der Berufungsinstanz erlassen wurden, sowie die Ausnahmen, bei denen eine Revision nicht zulässig ist.