====== Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ====== § 574 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss statthaft ist. **§ 574 (1) ZPO** Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder 2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. § 542 Abs. 2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 574 ZPO -> [[Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde]] \\ Regelt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sowie die Möglichkeit der Anschlussrechtsbeschwerde.