====== Standards für die Übermittlung elektronischer Akten ====== § 298a (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt die Bundesregierung zur Bestimmung der Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten. **§ 298a (4) ZPO** Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen. ===== siehe auch ===== § 298a ZPO -> [[Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Führung von Prozessakten in elektronischer Form und die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen zur Umsetzung dieser Regelungen.