====== Sprungrevision ====== Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die ZPO-Reform ist die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abhängig, die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT-Drucks. 14/4722, S. 109). Im Antrag auf Zulassung der Sprungrevision müssen daher gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO - in gleicher Weise wie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO - dargelegt werden.((BGH, Beschl. v. 16. August 2012 - I ZR 199/11; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - IX ZR 46/08, WM 2008, 2225 Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 566 Rn. 5; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 566 Rn. 6)) Die Regelung des § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach im Antrag auf Zulassung der Sprungrevision „die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO“ darzulegen sind, weicht der Sache nach nicht von der Regelung des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ab, wonach in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde „die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO“ darzulegen sind. Voraussetzung für die Zulassung der Sprungrevision und für die Zulassung der Revision ist gleichermaßen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Im Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist daher wie auch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, dass und welche Zulassungsgründe bestehen. Es ist nach der gesetzlichen Regelung auch bei der Sprungrevision nicht Sache des Revisionsgerichts, den Vortrag des - von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenen - Antragstellers auf das Vorliegen von Zulassungsgründen zu untersuchen.((BGH, Beschl. v. 16. August 2012 - I ZR 199/11)) ===== siehe auch ===== ====== Sprungrevision ====== § 566 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Sprungrevision, bei der gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile direkt Revision eingelegt werden kann, unter Umgehung der Berufungsinstanz. § 566 (1) ZPO -> [[Voraussetzungen für die Sprungrevision]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Sprungrevision zulässig ist, einschließlich der Einwilligung des Gegners und der Zulassung durch das Revisionsgericht. § 566 (2) ZPO -> [[Antrag auf Zulassung der Sprungrevision]] \\ Regelt das Verfahren zur Beantragung der Zulassung der Sprungrevision, einschließlich der erforderlichen Schriftstücke und Erklärungen. § 566 (3) ZPO -> [[Hemmung der Rechtskraft durch Antrag auf Sprungrevision]] \\ Erläutert die Auswirkungen des Antrags auf Zulassung der Sprungrevision auf die Rechtskraft des Urteils. § 566 (4) ZPO -> [[Zulassungsvoraussetzungen für die Sprungrevision]] \\ Definiert die Voraussetzungen, unter denen eine Sprungrevision zugelassen werden kann, und die Einschränkungen bezüglich Verfahrensmängeln. § 566 (5) ZPO -> [[Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch das Revisionsgericht. § 566 (6) ZPO -> [[Rechtskraft bei Ablehnung der Sprungrevision]] \\ Erläutert die Folgen einer Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Sprungrevision. § 566 (7) ZPO -> [[Fortsetzung als Revisionsverfahren]] \\ Regelt die Fortsetzung des Verfahrens als Revisionsverfahren bei Zulassung der Sprungrevision. § 566 (8) ZPO -> [[Verfahren nach Zulassung der Sprungrevision]] \\ Beschreibt das weitere Verfahren nach Zulassung der Sprungrevision, einschließlich der Anwendung von § 563. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 2 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 2: Revision|Revision]] \\ Regelt das Verfahren der Revision, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen eine Revision zulässig ist, und die Verfahrensweise bei der Entscheidung über die Revision.