====== Sprache eingehender Ersuchen ====== § 1075 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein müssen. **§ 1075 ZPO** Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 2 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783|Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783]] \\ Regelt die Anforderungen und Verfahren zur Beweisaufnahme in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union, einschließlich der Sprache und Formalitäten für eingehende Ersuchen.