====== Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen ====== § 1070 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst oder von einer entsprechenden Übersetzung begleitet sein müssen. **§ 1070 ZPO** Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 9 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 9: Zustellungen im Europäischen Justizraum|Zustellungen im Europäischen Justizraum]] \\ Regelt die Anforderungen und Verfahren für Zustellungen im Rahmen der europäischen justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die sprachlichen Anforderungen und die Anerkennung von Zustellungsanträgen und Bescheinigungen.