====== Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung ====== § 703b der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) enthält spezielle Regelungen für die maschinelle Bearbeitung von gerichtlichen Dokumenten und die Ermächtigung zur Regelung des Verfahrensablaufs. § 703b (1) ZPO -> [[Maschinelle Bearbeitung ohne Unterschrift]] \\ Regelt, dass bei maschineller Bearbeitung gerichtliche Dokumente mit dem Gerichtssiegel versehen werden und keine Unterschrift erforderlich ist. § 703b (2) ZPO -> [[Ermächtigung zur Regelung des Verfahrensablaufs]] \\ Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Verfahrensablauf für die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren zu regeln. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 7, Abschnitt 1, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, einschließlich der maschinellen Bearbeitung und der Zuständigkeit der Gerichte, um eine schnelle und effiziente Bearbeitung von Mahnverfahren zu gewährleisten.