====== Sofortige Beschwerde gegen Räumungsentscheidungen ====== § 721 (6) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht die sofortige Beschwerde gegen bestimmte Urteile und Beschlüsse bezüglich der Räumungsfrist. **§ 721 (6) ZPO** Die sofortige Beschwerde findet statt 1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet; 2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3. ===== siehe auch ===== § 721 ZPO -> [[Räumungsfrist]] \\ Regelt die Gewährung einer Räumungsfrist bei der Räumung von Wohnraum.