====== Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ====== § 956 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen bestimmte Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts und des Gerichts des ersten Rechtszugs. **§ 956 (1) ZPO** Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2. ===== siehe auch ===== § 956 ZPO -> [[Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955]] \\ Regelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts und des Gerichts des ersten Rechtszugs in bestimmten Fällen.