====== Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung ====== § 573 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung die sofortige Beschwerde stattfindet. **§ 573 (2) ZPO** Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== § 573 ZPO -> [[Erinnerung]] \\ Regelt die Möglichkeit, gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Entscheidung des Gerichts zu beantragen.