====== Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung ====== § 104 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt das Recht auf sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag. **§ 104 (3) ZPO** Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist. ===== siehe auch ===== § 104 ZPO -> [[Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ Regelt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten in einem Rechtsstreit.